Finanzielle Unterstützung für SeniorInnen

Älteren Menschen in finanzieller Bedürftigkeit werden verschiedene Formen finanzieller Sozialhilfe angeboten.

Soziales Mindesteinkommen

Alleinstehende und Familien haben Anspruch auf einen Grundbetrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Bekleidung, Hygiene, Gesundheit. Wer nicht über dieses soziale Mindesteinkommen verfügt, kann beim Dienst für finanziellen Sozialhilfe in denSozialsprengeln um den Fehlbetrag bzw. die Differenzzahlung zur Erreichung des Sozialen Mindesteinkommens ansuchen.

Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Zuwendung ist eine genaue Bedürftigkeitsprüfung des Antragstellers und dessen Familie, bei der auch gemeinsam ein individuelles Programm zur Wiederherstellung der finanziellen Unabhängigkeit erstellt wird. Nur wenn die Eigenmittel des Antragstellers und dessen Familie unter dem zuerkannten Bedarf liegen, gilt der Hilfesuchende als bedürftig und erhält die Leistungen. Er und seine Familie müssen sich jedoch aktiv am Programm beteiligen.

Die Ausgleichszahlung für das Soziale Mindesteinkommen wird in der Regel höchstens für sechs Monate gewährt und wird monatlich ausbezahlt. Wenn sich nach dieser Zeit die wirtschaftliche Situation der Familie nicht verbessert hat, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten

Bedürftigen Familien oder Einzelpersonen wird ein Beitrag für die Miete und die Wohnungsnebenkosten gewährt. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe der diesbezüglichen belegten Ausgaben, von der wirtschaftlichen Lage der Familie und von der Landesregierung als „angemessene Miete" festgelegten Betrag ab. Voraussetzung ist ein regulärer Mietvertrag.

Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner

Im Rahmen dieser Leistung ist ein Beitrag für Wohnnebenkosten, im Sinne der Art. 20bis des D.Lh. 30/2000 in geltender Fassung, vorgesehen.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen erhöhten Beitrag für Wohnnebenkosten. Er steht Rentnern mit einer Mindestrente zu, die 70 Jahre oder älter sind und alleine leben und deren Rentenbezüge nicht den Betrag von 7800,00 Euro netto jährlich übersteigen und über kein größeres Vermögen verfügen. Der Beitrag für Wohnungsnebenkosten wird auch Rentnern ausbezahlt, die in ihrer Eigentumswohnung leben.

Zuschuss für den Hausnotrufdienst

Allein Wohnenden über 65 Jahren kann je nach Einkommens- und Vermögenssituation vom Dienst für finanzielle Sozialhilfe der Sozialsprengel ein monatlicher Zuschuss für den Hausnotrufdienst gewährt werden.

Zum Erhalt eines Notrufsenders und den damit verbundenen Anschluss an die Hausnotrufzentrale wenden Sie sich an den Landesrettungsverein Weißes Kreuz, Lorenz-Böhler-Straße 3, 39100 Bozen, (Bürozeiten von Montag bis Freitag: 8.30-12.00 und 13.30-17.00) Tel.: 0471.444327, Fax: 0471.444338, e-mail: hausnotruf@wk-cb.bz.it; web-site: http://www.wk-cb.bz.it/.

 

Gegen die Entscheidungen zu den Maßnahmen der Finanziellen Sozialhilfe und zur Berechnung der Tarife der Sozialdienste seitens der zuständigen Sozialsprengel, kann der Bürger bei der Abteilung Soziales - Sektion für Einsprüche Einspruch einreichen, außer für: 

  • Kürzung oder Ablehnung laut Art. 19, Absätze 7 und 7/bis, D.LH. Nr. 30/2000 wegen fehlender oder unzureichender persönlicher Aktivierung zur Gewährleistung des eigenen Unterhaltes und jenes der eigenen Familiengemeinschaft, 
  • Ablehnung laut Art. 17, D.LH. Nr. 30/2000 wegen Verlust der Voraussetzung des ständigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Landesgebiet der Provinz Bozen. 

Die Möglichkeit eines Rekurses innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen, Claudia de' Medici-Straße, 8 in Bozen, bleibt auf jeden Fall aufrecht.

Nähere Informationen finden Sie unter: http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1001880  

Formulare