Finanzielle Unterstützung für Familien

Familien, welche sich in finanziellen Notlagen befinden, können sich an den Dienst für finanzielle Sozialhilfe im zuständigen Sozialsprengel wenden. Die Leistungen, welche auf der Grundlage des DLH vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, an Familien ausgezahlt werden, sind:

Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushaltses

Einzelpersonen oder Familien wird ein monatlicher Zuschuss (Tabelle 2016) für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts gewährt, unter anderem auch zur Vermeidung einer allfälligen Aufnahme in einen stationären Dienst. Damit dieser Zuschuss gewährt werden kann, müssen nachstehende Umstände gleichzeitig zutreffen:

  • die Mitglieder der Familiengemeinschaft oder die Einzelperson sind außerstande, das Familienleben aufrecht zu erhalten und den Haushalt selbstständig zu führen,
  • nicht im gleichen Haushalt lebende Kinder und Eltern sind nicht in der Lage, ausreichend zu helfen,
  • die Bedarfssituation kann nicht durch einen Hausbetreuungdienst oder einen anderen Dienst mit ähnlichen Zielen gelöst werden,
  • eine fremde Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe für die Mitglieder der betreuten Familie.    

Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten

Bedürftigen Familien oder Einzelpersonen wird ein Beitrag für die Miete und die Wohnungsnebenkosten gewährt. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe der diesbezüglichen belegten Ausgaben, von der wirtschaftlichen Lage der Familie und von der Landesregierung als „angemessene Miete" festgelegten Betrag ab. Voraussetzung ist ein regulärer Mietvertrag.

Sonderleistungen

Personen bzw. Familien die sich in einer persönlichen und familiären Notsituation befinden und dringende, nicht aufschiebbare Ausgaben bestreiten müssen, können bei der Finanziellen Sozialhilfe um eine einmalige Unterstützung ansuchen. Ein Fachausschuss des Dienstes entscheidet darüber, ob diese Sonderleistung als dringlich eingestuft und gewährt wird. Diese Leistung ist sehr flexibel und deckt somit eine breite Palette von Bedürfnissen ab, hängt jedoch grundsätzlich auch von der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Antragstellers und seiner Familie ab.

Soziales Mindesteinkommen

Alleinstehende und Familien haben Anspruch auf einen Grundbetrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Bekleidung, Hygiene, Gesundheit. Wer nicht über dieses soziale Mindesteinkommen verfügt, kann bei der Finanziellen Sozialhilfe um den Fehlbetrag bzw. die Differenzzahlung zur Erreichung des Sozialen Mindesteinkommens ansuchen.

Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Zuwendung ist eine genaue Bedürftigkeitsprüfung des Antragstellers und dessen Familie, bei der auch gemeinsam ein individuelles Programm zur Wiederherstellung der finanziellen Unabhängigkeit erstellt wird. Nur wenn die Eigenmittel des Antragstellers und dessen Familie unter dem zuerkannten Bedarf liegen, gilt der Hilfesuchende als bedürftig und erhält die Leistungen. Er und seine Familie müssen sich jedoch aktiv am Programm beteiligen.

Die Ausgleichszahlung für das Soziale Mindesteinkommen wird in der Regel höchstens für sechs Monate gewährt und wird monatlich ausbezahlt. Wenn sich nach dieser Zeit die wirtschaftliche Situation der Familie nicht verbessert hat, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Taschengeld

Diese Leistung wird Personen oder Familien gewährt, die in bestimmten stationären Diensten untergebracht sind und die mit ihren eigenen Einkommen und Vermögen nicht in der Lage sind, für die kleinen täglichen Ausgaben aufzukommen.

Unterhaltvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern

Diese Leistung stellt eine große Hilfe für Einelternfamilien dar, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den von der Gerichtsbehörde für die Kinder festgelegten Beitrag nicht zahlt; auf diese Weise wird für diese Familien das Abrutschen in eine finanzielle Notlage vermieden.

Um diese Leistung zu erhalten, müssen sich die anspruchsberechtigten Eltern an den Sozialdienst des Sozialsprengels ihrer Wohnsitzgemeinde wenden.

Wie bei allen Leistungen der finanziellen Sozialhilfe spielt auch bei der Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft eine Rolle.

 

Gegen die Entscheidungen zu den Maßnahmen der Finanziellen Sozialhilfe und zur Berechnung der Tarife der Sozialdienste seitens der zuständigen Sozialsprengel, kann der Bürger bei der Abteilung Soziales - Sektion für Einsprüche Einspruch einreichen, außer für:

  • Kürzung oder Ablehnung laut Art. 19, Absätze 7 und 7/bis, D.LH. Nr. 30/2000 wegen fehlender oder unzureichender persönlicher Aktivierung zur Gewährleistung des eigenen Unterhaltes und jenes der eigenen Familiengemeinschaft,
  • Ablehnung laut Art. 17, D.LH. Nr. 30/2000 wegen Verlust der Voraussetzung des ständigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Landesgebiet der Provinz Bozen.

Die Möglichkeit eines Rekurses innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen, Claudia de' Medici-Straße, 8 in Bozen, bleibt in jedem Fall aufrecht. 

Nähere Informationen finden Sie unter:

http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1001880

 

Formulare